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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Deutschen Weinmarketing GmbH ( im Folgenden DWM GmbH genannt ) für die WEINmesse berlin 2012
 
 
 
 
§ 1 Anmeldung
Die Anmeldung muss schriftlich, mit einer rechtsverbindlichen Unterschrift erfolgen. Hierfür kann der zugesandte Vertrag oder der auf der Internetseite vorgegebene Mustervertrag verwendet werden. Die Anmeldung ist bindend bis zur endgültigen Bestätigung oder Absage durch die DWM.
 

§ 2 Standgebühr
Die Standgebühr richtet sich nach der aktuellen Angebotsliste der DWM und ist abhängig von der Größe und der Lage des gemieteten Standes. Die Standgebühr beinhaltet die in der Angebotsliste aufgezählten Serviceleistungen und ist stets ein Nettopreis zzgl. der jeweils gültigen MwSt.
 
 
§ 3 Zahlungsfristen
Die Zahlung der Standmiete ist nach Rechnungslegung bis spätestens 01. Januar 2012 fällig. Eine Teilnahme an der WEINmesse berlin 2012 ohne vorherige Zahlung ist nicht möglich. Sollte bis zum Messebeginn die Zahlung nicht erfolgt sein, ist die DWM berechtigt dem Mieter die Teilnahme zu untersagen. Hierdurch wird der Mieter jedoch nicht von seiner vertraglichen Verpflichtung zur Zahlung des Mietpreises entbunden.
Bei Zahlungsverzug und entsprechender vorheriger Mahnung ist die DWM ebenfalls berechtigt die Standfläche anderweitig zu vergeben, ohne dass der ursprüngliche Aussteller von seiner Verpflichtung entbunden wird.
 

§ 4 Gebrauch der Mietsache
Eine Weitervermietung der Mietsache an Dritte ist untersagt. Der Aussteller darf im Mietgegenstand ( Stand ) nur die vereinbarten Waren präsentieren und verkaufen. Ein Verkauf für den Vorortverzehr ist untersagt. Vorort können nur Waren verzehrt werden, die in Form von Kostproben unentgeltlich den Besuchern überlassen werden. Der Aussteller hat dafür Sorge zu tragen, dass Lärm und Geruchsbelästigungen für andere Aussteller vermieden werden.


§ 5 Mitaussteller und Gemeinschaftsstände
  
Ohne Genehmigung der DWM ist es nicht gestattet, einen angemieteten Stand oder Bereiche des Standes gegen Entgeld oder ohne Vergütung an Dritte abzugeben. Für Produkte oder Unternehmen, die der DWM bis 2 Wochen vor Beginn der Messe nicht genannt wurden, darf auf dem Stand nicht geworben werden. Sollte ein Mitaussteller angemeldet werden, so unterliegt dieser den gleichen Bedingungen wie der Hauptaussteller. Schuldner gegenüber der DWM bleibt in allen Fällen der jeweilige Hauptaussteller/Mieter des Standes. Mitaussteller sind alle Aussteller, die neben dem Hauptaussteller auf dem angemieteten Stand ausstellen oder präsentieren.
 

§ 6 Ausstellerausweise
Die Ausstellerausweise sind im Standpreis enthalten und sind ausschließlich für die Aussteller, deren Standpersonal und Standbeauftragte bestimmt. Jeder Aussteller erhält pro Standeinheit bis 10 qm 3 Ausstellerausweise. Bei größeren Ständen gilt die individuell vereinbarte Anzahl von Ausweisen, die vorher mit der DWM abgestimmt werden muss.
 

§ 7 Standbau / Standgestaltung
Bauliche Veränderungen und/oder Umgestaltung der Messestände und das Anbringen von Dekorationsgegenständen ist nur in Abstimmung mit der DWM gestattet. Zur Standausstattung dürfen nur Gegenstände benutzt werden, die den brandschutz- und sicherheitstechnischen Auflagen der Behörden entsprechen. Verstöße hiergegen können zu einem Teilnahmeausschluss führen. Eine Rückerstattung des Standpreises erfolgt nicht. Schadensersatzansprüche gegenüber der DWM können hieraus nicht abgeleitet werden.
 

§ 8 Standaufbau -abbau/ Standbesetzung
Es gelten die Auf- und Abbauzeiten, die dem Teilnehmer durch die DWM bis zum 15. Dezember 2011 mitgeteilt werden. Diese sind unbedingt einzuhalten, um die Durchführung der Messe nicht zu beeinträchtigen. Ein Abbau vor Ende der regulären Messezeit ist unzulässig. Bei Zuwiderhandlung gegen die Öffnungspflicht wird eine Vertragsstrafe in Höhe der Standmiete fällig. Beim Abbau ist der Aussteller verpflichtet, seine gesamten Einrichtungsgegenstände, sowie Dekorationen und Abfall zu entfernen. Die Standwände müssen sich im ordnungsgemäßen Zustand befinden. Kommt der Aussteller seiner Verpflichtung nicht nach, so ist die DWM berechtigt dies im Namen und auf Rechnung des Standinhabers zu erledigen. Der Aussteller ist verpflichtet, seinen Stand während der gesamten Messe mit fachkundigem Standpersonal zu besetzen.


§ 9 Standfläche

Die Standfläche steht dem Aussteller wie vertraglich vereinbart zur Verfügung. Sollten sich geringfügige Veränderungen in der Größe oder Lage des Standes ergeben, so hat der Aussteller keinen Anspruch auf Minderung oder Schadensersatz gegenüber der DWM. Die Nutzung der Flächen außerhalb des Standes für Mobiliar etc. ist untersagt. Bei einem Wechsel des Veranstaltungsortes wird die Vergabe des Standplatzes an die Aussteller durch die DWM adäquat zu der des bisherigen Veranstaltungsortes vorgenommen.


§ 10 Standausstattung

Die DWM sorgt für die vertraglich festgelegte Standausstattung. Dies schließt die allgemein übliche Beleuchtung der Ausstellungsräume mit ein. Die DWM haftet nicht für technische Schäden, die nicht durch eine grobe Fahrlässigkeit der DWM entstanden sind. Sämtliche technischen Ausstattungen können nur durch Fachfirmen und im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen durchgeführt werden. Der Aussteller haftet für Schäden, die durch Ihn oder seinen Erfüllungsgehilfen verursacht werden.
Der Aussteller ist berechtigt ab einer Standfläche von 40 qm einen eigenen Standbau vorzunehmen. Hier gelten die dann individuell vereinbarten Richtlinien.
Im Einzelnen sind im Standbau folgende Komponenten im Quadratmeterpreis includiert :
 
Stand           : Systemmaterial, Alu, Höhe 2,50 m
 
Wandfüllung  :  weiß
 
Teppich        : Teppichfließen, Farbe nach Wahl ( 8 Möglichkeiten )
 
Ausstattung  :  Variante A
                     1 x Sideboard und 1 x Infotheke
                     2 x Z Barhocker
                     1 x Dreifachsteckdose
 
                     Variante B           
                     1 x Theke mit runder Platte
                     2 x Z Barhocker
                     1 x Dreifachsteckdose
 
                     Variante C
                     2 x Tisch, Platte Buche, 120 x 80 cm
                     2 x Stuhl, Leder schwarz
                     1 x Dreifachsteckdose
 
Beleuchtung  : Strahler TEC II, 2 x 50 Watt silber
 
Grafik          :  1 x Blendenbeschriftung 150 x 30 cm
                     Firmenname und Standnummer
 
Die Standausstattung, Beleuchtung und Grafik ist je 6 m² gerechnet. Bei größeren Ständen erhöht sich dementsprechend die Ausstattung, bei kleineren Ständen verringert Sie sich.
Selbstverständlich können bei größeren Ständen die Ausstattungen miteinander variiert werden.
 
§ 11 Serviceleistungen
 
Damit der Messeauftritt für den Aussteller zum Erfolg wird und die Kosten im Vorfeld genau kalkulierbar sind, haben wir folgende Serviceleistungen in den Preis pro m² includiert :
 
Gläserservice
Die Besucher erhalten am Eingang ein Glas. Dieses wird an den verschiedenen Glasstationen getauscht. Jeder Stand erhält zusätzlich 1 Korb ( 24 Gläser ) als Grundausstattung, die permanent getauscht werden.
 
Brotservice
Unsere Mitarbeiter versorgen Sie ständig mit frischem Baguette für Ihre Kunden. Allein im letzten Jahr wurden 2,4 Tonnen (2.400 Kilogramm) Baguette benötigt. Dies entspricht 13.200  Baguettestangen, die von unserer Küche für Sie in circa 250.000 Stücke geschnitten wurden.
 
Wasserservice
Sie haben an Ihrem Stand zu jeder Zeit Mineralwasser von unserem Partner Gerolsteiner – Still und Medium. Der Verbrauch im Jahr 2010 lag bei 12.450 Flaschen Wasser an 3 Tagen
 
Reinigungsservice
Jeden Abend stellen Sie Ihre leeren Flaschen, sowie allen weiteren Müll einfach vor den Stand. Wir entfernen diesen selbstverständlich für Sie.
 
Kopierservice
Im Messebüro steht Ihnen während der gesamten Zeit ein Farbkopierer der Firma Heckel und Schulz - Büroausstattung -  zur Verfügung. Sollten Ihre Prospekte oder Bestellscheine knapp werden, können Sie dort jederzeit fehlende Bestände auffüllen.
 
 
Nebenkosten
Müllbeseitigung        im Standpreis inklusive
Stromkosten           im Standpreis inklusive
Reinigung               im Standpreis inklusive
 
 
§ 12 Eintrittskarten
 
Jeder Aussteller erhält je Standeinheit von 6 m² 150 Freikarten für seine Kunden. Diese werden Ihm nicht in Rechnung gestellt. Ziel dieser Maßnahme ist es, dass jeder Aussteller seinen schon in Berlin ansässigen Kundenkreis zu seiner Präsentation einladen kann.
 
 
§ 13 Katalog / elektronische Medien
 
Die DWM gibt für die WEINmesse berlin einen Katalog heraus, der kostenfrei an alle Besucher verteilt wird. Der Eintrag in diesen Katalog ist ein Pflichteintrag und kostet pro Aussteller 90,00 €.
Für diesen Betrag erhält der Aussteller die im Vertrag festgelegten Möglichkeiten zur Veröffentlichung.
Bei Gemeinschaftsständen, sowie Ständen mit ein oder mehreren Unterausstellern wird dieser Betrag pro Aussteller fällig. Jeder Aussteller im Stand erhält dann die vertraglich festgelegten Möglichkeiten zur Veröffentlichung.


§ 14 Werbung

Werbung für den Stand kann nur innerhalb der gemieteten Standfläche erfolgen. Jegliche sonstige Werbung (wie z.B. zusätzliche Plakate, verteilen von Drucksachen außerhalb des Standes) muss von der DWM im Vorfeld schriftlich genehmigt werden.
 

§ 15 Haftung / Bewachung
Die DWM und ihre Erfüllungsgehilfen haften nicht für vom Aussteller eingebrachte Gegenstände oder Waren. Die DWM haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen dafür, dass die Ausstellungsfläche sich während der Veranstaltung in einem Zustand befindet, die einen vertragsgemäßen Zustand gewährleistet. Der Aussteller haftet in vollem Umfang für Schäden, die durch Ihn oder seine Erfüllungsgehilfen entstehen. Jeder Aussteller ist verpflichtet, eine der Veranstaltung entsprechende Versicherung abzuschließen, die auch die Haftpflicht gegenüber Dritten einschließt. Die DWM haftet nicht in Fällen höherer Gewalt. Dies gilt auch bei einer Absage der gesamten Veranstaltung. Die DWM sorgt für die allgemeine Bewachung der Ausstellungsräume. Die Gewähr für eine lückenlose Bewachung kann nicht übernommen werden. Schadensersatzansprüche gegenüber der DWM können nicht gestellt werden.
 

§ 16 Rücktritt
Nach verbindlicher Zusage durch die DWM kann der Aussteller nicht vom Vertrag zurücktreten. In diesem Falle ist die gesamte Miete zu zahlen. Die DWM ist nicht verpflichtet einer Vertragsaufhebung zuzustimmen. Eine anderslautende Vereinbarung kann ausnahmsweise nur dann getroffen werden, wenn die DWM den Stand anderweitig – nicht durch Tausch - vermietet. Der Aussteller ist in diesem Fall verpflichtet, 25 % der Vertragssumme als Stornogebühr zu entrichten. Wird der Stand nach einer Absage durch den Aussteller von der DWM als Dekorationsfläche genutzt oder an einen Standnachbarn weitergegeben, so gilt dies nicht als Neuvermietung und entbindet den Aussteller nicht von seiner Zahlungsverpflichtung. Die DWM kann ihrerseits vom Vertrag zurücktreten, wenn der Aussteller seinen vertraglichen Verpflichtungen im Vorfeld nicht nachkommt, unwahre oder falsche Angaben macht, gegen die Hausordnung der DWM oder des Flughafens Tempelhof, den AGB’s der WEINmesse berlin oder bestehende behördliche Auflagen verstößt. Ein Rücktritt durch die DWM kann auch nach Beginn der Ausstellung erfolgen.
 

§ 17 Vertragsgrundlage

Sämtliche Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Vertragsgrundlage für die Teilnahme an der WEINmesse berlin sind die allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Hausordnung und sämtliche behördliche und sicherheitstechnische Vorschriften. Sollten diese spezifisch für den Veranstaltungsort sein, werden sie durch die DWM an die Aussteller weitergeleitet.


§ 18 Höhere Gewalt

Die DWM kann bei zwingenden Gründen, die nicht durch die DWM verschuldet werden, die Veranstaltung ganz oder teilweise schließen, absagen oder verschieben. Die Aussteller haben in diesen begründeten Ausnahmefällen weder Anspruch auf Rücktritt, Erlaß oder Minderung der Standmiete, noch auf Schadensersatz. Findet die Veranstaltung aus vorgenannten Gründen nicht statt, können dem Aussteller bis zu 25 % der Standmiete in Rechnung gestellt werden.
 
 
S19 Hausrecht
Die DWM übt im gesamten Messegelände während der Zeit des Auf- und Abbaus, sowie  der Laufzeit der WEINmesse berlin das Hausrecht aus.
Die DWM ist berechtigt gegenüber den Ausstellern, sowie deren Erfüllungsgehilfen Weisungen zu erteilen. Das Mitbringen von Haustieren ist nicht gestattet. Foto- und Filmarbeiten dürfen nur mit Zustimmung der DWM durchgeführt werden.
Die DWM ist berechtigt Fotografien und Filmaufnahmen vom Ausstellungsgeschehen, von den Ständen, sowie von den ausgestellten Produkten anfertigen zu lassen und für Veröffentlichungen zu verwenden, ohne dass der Aussteller, gleich aus welchem Grunde, Einwände erheben kann.
 

§ 20 Verwirkungsklausel
Ansprüche der Aussteller, die nicht innerhalb von 4 Wochen nach Veranstaltung gegenüber der DWM geltend gemacht werden, sind verwirkt.
 

§ 21 Gerichtsstand / Erfüllungsort

Berlin ist ausschließlicher Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle gegenseitigen Verpflichtungen, die sich aus dem Vertrag ergeben. Es gelten ausschließlich die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland. Der deutsche Text ist rechtsverbindlich.
 

Berlin im November 2011